Antifouling: Neue Verordnung ab 1. Januar 2025 Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine neue Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) in Kraft, die auch direkte Auswirkungen auf den Verkauf und Erwerb von biozidhaltigen Antifoulings hat. Sie gilt sowohl für den direkten Ladenverkauf als auch für Bestellungen im Online-Handel.
Im Kern besagt die Verordnung, dass für Kunden kein freier Zugriff auf die Produkte, also keine Selbstbedienung, mehr gewährt werden darf. Stattdessen muss der Verkauf durch im Betrieb beschäftigte sachkundige Personen erfolgen.
Dabei ist ein so genanntes Abgabegespräch, das Kunden über die Umweltauswirkungen und die sichere Verwendung der Produkte aufklärt, zwingend vorgeschrieben. Weiterhin müssen Käufer nachweisen, dass sie nutzungsberechtigt und zur bestimmungsgemäßen und sachgerechten Anwendung des jeweiligen Produktes fähig sind. Hierfür wäre etwa die Vorlage eines Sportbootführerscheins, des internationalen Bootscheins oder eines Flaggenzertifikates ausreichend.
Dies wird für die Verbraucher beim Erwerb zu einem größeren Zeitaufwand vor Ort und online führen, weitere Einschränkungen, auch in Bezug auf die Produktpalette der meisten Anbieter, sind aktuell nicht zu erwarten.
Da bis zum Jahresende 2024 erworbene und in Deutschland zugelassene Antifoulingprodukte unbegrenzt weiterverwendet werden dürfen, ist es unter Umständen sinnvoll, noch einen entsprechenden Vorrat für die kommenden Saisons anzulegen. Hierzu sollte Antifouling frostfrei an einem trockenen und gut belüfteten Ort gelagert werden, dann sind ungeöffnete Gebinde im Allgemeinen drei Jahre haltbar.